InsO § 175 – Tabelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 175 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.
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