InsO § 176 – Verlauf des Prüfungstermins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 176 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
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