InsO § 177 – Nachträgliche Anmeldungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 177 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
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