InsO § 178 – Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 178 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
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