InsO § 180 – Zuständigkeit für die Feststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 180 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.