InsO § 181 – Umfang der Feststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 181 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
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