InsO § 182 – Streitwert
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 182 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
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