InsO § 184 – Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 184 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
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