InsO § 185 – Besondere Zuständigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 185 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs.
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