InsO § 186 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 186 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs.
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