InsO § 188 – Verteilungsverzeichnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 188 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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