InsO § 191 – Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 191 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.