InsO § 193 – Änderung des Verteilungsverzeichnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 193 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
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