InsO § 194 – Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 194 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
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