InsO § 195 – Festsetzung des Bruchteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 195 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
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