InsO § 197 – Schlußtermin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 197 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1.zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, 2.zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und 3.zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.