InsO § 198 – Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 198 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
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