InsO § 200 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 200 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.
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