InsO § 201 – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 201 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
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