InsO § 204 – Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 204 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
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