InsO § 207 – Einstellung mangels Masse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 207 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs.
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