InsO § 214 – Verfahren bei der Einstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 214 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen.
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