InsO § 218 – Vorlage des Insolvenzplans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 218 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden.
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