InsO § 219 – Gliederung des Plans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 219 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
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