InsO § 219 – Gliederung des Plans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.