Compliance & Regulatory Monitor

InsO § 222 – Bildung von Gruppen

(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen 1.den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;2.den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;3.den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;4.den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;5.den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.

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