InsO § 226 – Gleichbehandlung der Beteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 226 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.