InsO § 228 – Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 228 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen.
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