InsO § 232 – Stellungnahmen zum Plan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 232 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu: 1.dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;2.dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;3.dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat. (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
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