InsO § 234 – Niederlegung des Plans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 234 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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