InsO § 237 – Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 237 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs.
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