InsO § 239 – Stimmliste
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 239 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.