InsO § 240 – Änderung des Plans
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 240 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
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