InsO § 242 – Schriftliche Abstimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 242 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden. (2) Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit.
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