InsO § 243 – Abstimmung in Gruppen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.