InsO § 243 – Abstimmung in Gruppen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 243 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
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