InsO § 246 – Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 246 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen: 1.Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr.
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