InsO § 252 – Bekanntgabe der Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 252 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs.
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