InsO § 257 – Vollstreckung aus dem Plan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 257 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
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