InsO § 259 – Wirkungen der Aufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 259 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
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