InsO § 260 – Überwachung der Planerfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 260 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
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