InsO § 261 – Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 261 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort.
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