InsO § 263 – Zustimmungsbedürftige Geschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 263 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.