InsO § 264 – Kreditrahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 264 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen).
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