InsO § 267 – Bekanntmachung der Überwachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 267 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen. (2) Ebenso ist bekanntzumachen: 1.im Falle des § 260 Abs.
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