InsO § 269 – Kosten der Überwachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.