InsO § 271 – Nachträgliche Anordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 271 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
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