InsO § 273 – Öffentliche Bekanntmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 273 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
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