InsO § 274 – Rechtsstellung des Sachwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 274 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.
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