InsO § 275 – Mitwirkung des Sachwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 275 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
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