InsO § 276 – Mitwirkung des Gläubigerausschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 276 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs.
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