InsO § 277 – Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 277 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs.
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